Was ist ein
Generalkapitel?
Aus unseren Konstitutionen
82. Das Generalkapitel ist die intensivste Form der Einheit im Charisma des Ordens und der Ort, an dem sich auf besondere Weise die Kollegialität darstellt. Es besitzt die höchste Autorität über den ganzen Orden, und es kommt ihm deswegen die Hauptverantwortung über die Wegrichtung unseres Institutes in der Verwirklichung der Sendung, die der Heilige Geist ihm in der Kirche anvertraut hat, zu.
Alle Mitbrüder – jeder im Bereich seiner Zuständigkeit – müssen darum ihren Beitrag einbringen, damit das Kapitel seine Zielsetzungen erreicht. Sie nehmen entweder als Kapitulare daran teil, oder sie wirken mit Verantwortung in der Vorbereitung durch die Wahl der Stimmberechtigten mit, oder sie machen Vorschläge, die sie für das Wohl des Ordens für richtig halten, oder sie beten in besonderer Weise demütig um den Beistand des Herrn.
- Das Generalkapitel
- überprüft den Stand des religiösen Lebens im Orden nach der Lehre der Kirche;
- studiert, fördert und legt glaubwürdig die verschiedenen Weisen vor, unser Charisma darzustellen;
- löst mit praktischen Erklärungen die Zweifel, die sich aus unseren Konstitutionen ergeben können;
- wählt den General und wenigstens vier Generalräte, wobei die Postulation erforderlich ist, wenn der General Priester ist oder es sich um seine dritte aufeinanderfolgende Amtszeit handelt;
- erlässt Dekrete, die es für das Wohl des Ordens für nützlich hält.
- Das Generalkapitel findet statt:
- alle sechs Jahre;
- am Ende des ersten Trienniums, wenn der General gewählt werden muss, weil das Amt während der ersten drei Jahre frei geworden ist.
Es wird vom General oder vom Generalvikar einberufen.
- Als Mitglieder von Rechts wegen sind verpflichtet teilzunehmen:
- der General oder Generalvikar, in der Eigenschaft des Präsidenten;
- die Generalräte;
- die Provinziale oder Provinzvikare;
- die Vizeprovinziale oder die Vikare der Vizeprovinzen;
- die Generaldelegaten, die die Generaldelegaturen leiten.
Aus unseren Generalstatuten
120. Außer den Mitgliedern, die im Art. 85 der Konstitutionen aufgeführt sind, nehmen am Generalkapitel teil:
- zwei Stimmberechtigte aus jeder Provinz;
- ein Stimmberechtigter aus jeder Vizeprovinz;
- ein Stimmberechtigter zusätzlich je 60 Professbrüder aus jeder Provinz bzw. Vizeprovinz;
- ein Stimmberechtigter für jede Generaldelegatur;
- eine/ein eingeladene/r Mitarbeiterin/Mitarbeiter aus jeder Provinz, Vizeprovinz und Generaldelegatur. Diese nehmen beratend und nur an den vom Generaldefinitorium festgelegten Sitzungen teil.